GRUNDLAGEN DER MEDIATION

§ 1 Abs. 1 Mediationsgesetz bestimmt den Begriff „Mediation“ wie folgt:

 

„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Medianten mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“

 

Es handelt sich hierbei um ein außergerichtliches Verfahren.

 

Die Wahrung folgender Prinzipien stellen die Eckpfeiler der Mediation dar:

  • Freiwilligkeit
    Die Medianten nehmen freiwillig an der Mediation teil. Niemand kann zu einer Mediation gezwungen werden. Alle Beteiligten, auch der Mediator, können die Mediation jederzeit beenden.
  • Eigenverantwortlichkeit
    Die Medianten nehmen im Mediationsverfahren ihre Interessen selbständig und eigenverantwortlich wahr. Bei ihnen allein liegen die Lösungs- und Entscheidungsbefugnis.
  • Offenheit und Informiertheit
    Es werden während der Mediation keine neuen Tatsachen geschaffen. D. h. z. B., dass bereits juristische Aktivitäten oder gerichtliche Verfahren für die Dauer der Mediation ausgesetzt werden.
  • Vertraulichkeit und Verschwiegenheit
    Mediation findet in einem geschützten Rahmen statt. Der Mediator und die Medianten sind gem. Media-tionsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet:

§ 4 Mediationsgesetz (MediationsG) LINK


Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

 

1) die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umset­zung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,

 

2) die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Be­einträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder

 

3) es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ge­heimhaltung bedürfen.

  • Allparteilichkeit
    Der Mediator ist eine unabhängige neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis. Der Mediator ist unparteiisch und unterstützt alle Mediaten gleichermaßen.